Antisemitische Justiz
4. November 2019
Aktenzeichen 1 BvQ 19/04 unbekannt
Conrad Taler berichtet in „Ossietzky“ über lange Traditionen der Hilfestellung seitens der Justiz für neonazistische Antisemiten.
Sie sei der Meinung, „dass wir vieles in diesem Land…nicht wahrgenommen haben“, sagte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) nach dem rechtsextremistischen Terroranschlag von Halle. Was sie konkret meinte, blieb offen. Wahrscheinlich dachte sie an den zunehmenden Antisemitismus ausgerechnet in dem Land, in dem einst die Synagogen brannten. Schlagzeile der Süddeutschen Zeitung“ vom 24. Oktober 2019 auf der ersten Seite: „Jeder vierte Deutsche denkt antisemitisch“.
Was der Bundesjustizministerin wohl kaum bewusst gewesen sein dürfte,, ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Aktenzeichen 1 BvQ 19/04, in der es um den Bau einer Synagoge in Bochum ging. Das Recht der NPD, gegen den Bau der Synagoge zu protestieren, wird darin unter Verweis auf die Meinungsfreiheit über das Recht jüdischer Menschen auf ungestörte Religionsausübung gestellt. Was wie eine satanische Parodie auf die jüngsten Bekenntnisse zum Schutz der Synagogen wirkt, hat sich vor fünfzehn Jahren abgespielt.
Im März 2004 wollte der Landesverband Nordrhein-Westfalen der NPD in Bochum zwei „Aufzüge mit Kundgebungen“ gegen den Bau einer Synagoge in der Stadt. abhalten. „Stoppt den Synagogenbau“ lautete das Motto. Die Veranstaltung wurde vom Bochumer Polizeipräsidium verboten. Die NPD legte dagegen erfolgreich Widerspruch beim Verwaltungsgericht ein, scheiterte damit aber beim Oberverwaltungsgericht. Eine rechtsextremistische Ideologie wie der Nationalsozialismus, so das Gericht, lasse sich nicht unter Verweis auf die Meinungsfreiheit legitimieren, weil sie grundgesetzlichen Wertvorstellungen zuwider laufe. Das Motto der Kundgebung stelle eine gegen die jüdischen Mitbürger gerichtete Provokation besonderer Art und Intensität dar.
Daraufhin beantragte die NPD beim Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung und kam damit durch. In einem Eilrechtsverfahren entschied das höchste deutsche Gericht: „Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist ein Recht auch zum Schutz von Minderheiten; seine Ausübung darf nicht allgemein und ohne eine tatbestandliche Eingrenzung, die mit dem Schutzzweck der Grundrechte übereinstimmt, unter den Vorbehalt gestellt werden, dass die geäußerten Meinungsinhalte herrschenden sozialen oder ethischen Auffassungen nicht widersprechen.“
Beschränkungen der Versammlungsfreiheit, so das Gericht weiter, dürften nicht darauf gestützt werden, was in einer Versammlung möglicherweise gesagt werden würde. Zur Vermeidung eines „schweren Nachteils“ und wegen der „offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung“ erlaubte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einstimmig die Kundgebung gegen den Synagogenbau und dessen finanzielle Unterstützung durch die Stadt Bochum. Eine Entscheidung, von der der Direktor der Berliner Stiftung Topographie des Terrors, Nachama, damals sagte, sie stelle einen gesamtgesellschaftlichen Paradigmenwechsel dar und wäre vor 20 Jahren undenkbar gewesen.
Diesem Wandel dürfte es wohl auch zuzuschreiben sein, dass das Bundesverfassungsgericht 2017 auch den zweiten Versuch eines Verfassungsorgans abwies, die NPD zu verbieten. Einmal hatte die Bundesregierung, das andere Mal der Bundesrat einen Verbotsantrag gestellt. Das Gericht sah zwar bei der NPD eine „Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus“, aber die rechtfertige für sich genommen nicht die Anordnung eines Verbotes. Auch dass die NPD die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung anstrebe, stehe zwar fest, es fehle „jedoch an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt“.
Die Neonazis durften weitermachen. Inzwischen sitzt eine Partei wie die AfD, von der der CSU-Vorsitzende Söder dieser Tage sagte, sie sei „die neue NPD“, mit 91 Abgeordneten im Bundestag und stellt dort in Gestalt des Abgeordneten Stephan Brandner den Vorsitzenden des Rechtsausschusses. Brandner verbreitete nach dem antisemitischen Terroranschlag von Halle einen Tweed, in dem gefragt wurde, warum Politiker nach dem Anschlag „mit Kerzen in Moscheen und Synagogen rumlungern“, obwohl die beiden Todesopfer doch Deutsche gewesen seien. Später entschuldigte er sich dafür. Warum er den Tweet überhaupt verbreitete, sagte er laut Süddeutscher Zeitung vom 18. Oktober nicht.
Wahrscheinlich wird der Vorgang, so wie die skandalöse Synagogen-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2004, eines Tages zu den Dingen gerechnet werden, von denen Justizministerin Lambrecht jetzt bedauernd gesagt hat, sie seien nicht wahrgenommen worden. Unterdessen haben Bund und Länder auf einer Sonderkonferenz beschlossen, den polizeilichen Schutz für jüdische Einrichtungen zu verbessern. Aber hier geht es nicht um ein polizeiliches Problem, sondern um ein gesamtgesellschaftliches. Das zu begreifen, sollte eigentlich nicht schwer fallen.
(„Ossietzky“, 20/2019)